Der saarländische Verbraucherschutzminister Reinhold Jost hat die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg begrüßt, wonach Reisende einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie nicht mindestens zwei Wochen vor Reisestart über die Streichung ihrer Flugverbindung informiert werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Reisende bei einer Airline oder einem Reisevermittler gebucht habe. „Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher. Gerade mit Blick darauf, dass der Konkurrenzdruck unter den Fluggesellschaften wächst und viele Airlines nur noch die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens im Auge haben, setzt ein solches Gerichtsurteil eine wichtige Leitplanke.“

Jost weist noch mal darauf hin: Verbraucher, die von Flugverspätungen und Annullierungen betroffen sind, haben in vielen Fällen einen Anspruch auf Entschädigung. Diesen Anspruch sichert die europäische Richtlinie für Fluggastrechte. Dabei ist es egal, von welchem Flughafen in der EU die Verbraucher abfliegen.

„Es müsste schon ein dramatisches Naturereignis geschehen, damit die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend machen kann“, so Verbraucherschutzminister Reinhold Jost. „Krankmeldungen der Belegschaft zum Beispiel sind kein Grund für eine Fluggesellschaft, die Passagiere im Stich zu lassen.“

Bei Verspätungen von über 2 Stunden haben Reisende Anspruch auf eine kostenlose Verpflegung und, wenn erforderlich, eine kostenlose Hotelunterkunft. Je nach Flugstrecke und bei längeren Entfernungen kommt unter Umständen ein Anspruch auf Entschädigung hinzu. Fällt ein Flug vollständig aus, haben Passagiere die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer Ersatzbeförderung.

Weitere Informationen können Interessierte der Informationsbroschüre des Ministeriums „Verbraucherrechte im Reiseverkehr“ entnehmen. Diese steht online kostenlos zur Verfügung (www.verbraucherschutz.saarland.de).

 

 

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