Den klassischen Sommerschlussverkauf (SSV) gibt es nicht mehr – heute haben Unternehmen weitaus mehr Spielraum, ohne starre Fristen oder gesetzliche Vorschriften Sonderverkäufe durchzuführen. In der Praxis nutzen viele Betriebe gleichwohl die Möglichkeit, ab Ende Juli bis zum Beginn der Herbstsaison einen Sommerschlussverkauf durchzuführen. Hierfür müssen die Preise gesondert reduziert werden, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. „Der Verbraucher erwartet, dass im Schlussverkauf auch die vorher bereits reduzierte Ware nochmals im Preis herabgesetzt wurde. Ein unverändert hoher Preis wie vor dem Schlussverkauf wäre deshalb irreführend und so wettbewerbsrechtlich unzulässig“, so Heike Cloß, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der IHK Saarland. Auch im Onlinehandel können Sommerschlussverkäufe, Summer Sales und andere Aktionen durchgeführt werden. Für alle Händler gelten dabei die selben Spielregeln: Alle Angaben müssen wahr und für den Kunden nachvollziehbar und transparent sein. 

Mehr Informationen rund ums Werberecht hat die IHK auf ihrer Website unter www.saarland.ihk.de (Kennzahl 66) bereitgestellt.

 

 

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