Maßnahmenkatalog bei Verstößen gegen Corona-Verordnung

Mit der heute in Kraft getretenen „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland” können nun zweifelsfrei Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet werden. Bei einer Zuwiderhandlung kann sogar die Strafverfolgung drohen.

“Mit diesem Maßnahmenkatalog treten wir jetzt den Unbelehrbaren entgegen, die die Zeichen der Zeit immer noch nicht erkannt haben und mit ihrem Verhalten die Gesundheit von uns allen aufs Spiel setzen”, sagt Innenminister Klaus Bouillon.

Der “Corona-Bußgeldkatalog” im Überblick:

Verordnung

Verstoß

Regelsatz in Euro

§ 2 Absatz 1

Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person

Bis zu 200 Euro

§ 2 Absatz 2

Zuwiderhandeln gegen das Verbot an Versammlungen und Ansammlungen in der Öffentlichkeit teilzunehmen

200 bis 400 Euro

§ 2 Absatz 3

Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund

Bis zu 200 Euro

§ 3

Teilnahme an Bestattungen über den engsten Familienkreis hinaus

Bis zu 200 Euro

§ 4

Verstoß gegen das Verbot, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften im Sinne von Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen abzuhalten

200 bis 2000 Euro

§ 5 Absatz 1 bis 4

Betrieb von Gaststätten und Hotels Betrieb von sonstigen Einrichtungen, Öffnung von Ladenlokalen des Einzelhandels trotz Verbots

1000 bis 4000 Euro

§ 5 Absatz 7

Öffnung sonstige Ladenlokale trotz Verbots für den Publikumsverkehr

500 bis 2000 Euro

§ 6 Absatz 1

Unbefugtes Betreten einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung

500 bis 2000 Euro

§ 7 Absatz 1

Unbefugtes Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege und von Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens

500 bis 2000 Euro

§ 7 Absatz 2

Nr. 1-7

Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Nicht unter 800 Euro

§ 8 Nr. 1-8

Nichtbefolgen einer oder mehrerer angeordneter Maßnahmen durch Hochschulen und Universität

Nicht unter 200 Euro

§ 9 Absatz 1

Betrieb der Verpflegungsbetriebe trotz Betriebsuntersagung

Nicht unter 1000 Euro

§ 10

Unbefugtes Anbieten von Schulveranstaltungen

Nicht unter 200 Euro

§ 11

Unbefugtes Betreiben von Kindertageseinrichtungen

Nicht unter 200

§ 13

Das verbotswidrige planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln

200 bis 3000 Euro

Zuständig für den Vollzug der Vorschriften sind wie bisher die Ortspolizeibehörden in den Kommunen. Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken werden die entsprechenden Bußgeldbescheide erlassen.

Minister Bouillon: “Ich kann nur hoffen, dass diese Sanktionen endlich dazu führen, dass sich jede und jeder Einzelne an die Vorschriften hält. Zum Wohl von uns allen!”

Online finden Sie den Bußgeldkatalog unter corona.saarland.de/bussgeldkatalog